Marktgemeinde Gröbming

Gebühren & Abgaben

Hier finden Sie eine Auflistung der wesentlichen Abgaben und Gebühren der Marktgemeinde Gröbming in detaillierter Form.
Sollten Sie diesbezüglich an weiterführenden Informationen interessiert sein, besuchen Sie das virtuelle Amt - www.help.gv.at

Wassergebühren 2012 (exkl. 10% USt)
Wasserbezugsgebühr - je m³ € 0,99
Wasserpauschale € 121,36
Zählergebühr- 3 m³ € 22,98
Zählergebühr- 7 m³ € 33,21
Zählergebühr- 20 m³ € 40,49
Wasserleitungsbeitrag- Einheitssatz für Anschluss € 4,80
Bauwasser - je 10 m³ verbauter Raum € 1,63
Abwassergebühren 2012 (exkl. 10% USt)
Kanalbenützungsgebühr je m³ € 2,42
Kanalisationsbeitrag- Einheitssatz für Anschluss € 14,63
Pauschale für Haushalte ohne Zähler:
1 Personen/ Haushalt rd. 72 m³ p.a. € 174,48
2 Personen/ Haushalt rd. 136 m³ p.a. € 251,95
3 Personen/ Haushalt rd. 136 m³ p.a. € 329,50
4 Personen/ Haushalt rd. 181 m³ p.a. € 438,47
5 Personen/ Haushalt rd. 226 m³ p.a. € 547,54
ab 6 Personen/ Haushalt rd. 226 m³ p.a. € 767,97

Müllgebühren
Auszug aus der Müll-Abfuhrordnung 2006 i.d.g.F.

§ 14 Gebühren und Kostenersätze
(1) Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer variablen Gebühr.
(2) Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.

§ 17 Kostenersätze für zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls (wie z. B. das Abholen von sperrigen Siedlungsabfällen, Häckseldienst oder Christbaumabholaktionen) wird ein gesonderter Kostenersatz verrechnet. Die Höhe der einzelnen Kostenersätze für alle von der Marktgemeinde Gröbming zusätzlich angebotenen Leistungen wird auf ortsübliche Weise bekannt gemacht.


Für weiterführende Informationen steht Ihnen die Marktgemeinde Gröbming gerne zur Verfügung:
Tel. 03685/22150

Müllgebühren 2012 (exkl. 10% USt)
90 l Tonne € 111,30
1100 l Tonne € 1.360,33
90 l variable Gebühr / Gewerbe € 49,47
1100 l variable Gebühr / Gewerbe € 602,51
variable Gebühr / Person € 23,78
variable Gebühr / Kind € 11,89
variable Gebühr Ferienwohnung € 95,13
Meldeamt/ Standesamt
Meldeauskunft € 2,10
Staatsbürgerschaftsnachweis € 46,30
Geburtsurkunde € 9,30
Auszug aus dem Geburtenbuch € 9,30
Heiratsurkunde € 9,30
Sterbeurkunde € 9,30
Polizeiliches Führungszeugnis € 28,60
Hundeabgabe
Haushund p.a. € 50,00
Wachhund p.a. (Landesgesetz) € 2,18
Aufbahrungshalle (inkl. BK, exkl. 20% USt)
Benützungsentgelt pro Aufbahrung € 210,00
kurzfristige Aufbahrung € 105,00
kurze Aufbewahrung Unfallopfer € 55,00
Hausaufbahrungen € 160,00
Verpachtung (exkl. 20% USt)
Grundpacht: Gartengrundstück/ sonst. Grundstück p.a € 20,02
Wagenhütte p.a. € 4,66
Garagengrundstück p.a. € 30,48
Ferienwohnungsabgabe (lt. LGBL.Nr. 54/1980 i.d.g.F)
bis 30m² Nutzfläche € 100,00
mehr als 30 - 70 m² Nutzfläche € 150,00
mehr als 70 - 100 m² Nutzfläche € 200,00
mehr als 100 m² Nutzfläche € 250,00
Nächtigungs- und Kurabgabe
Nächtigungsabgabe (LGBL.Nr. 54/1980 i.d.g.F) € 1,00
Kurgabe (LGBL.Nr. 55/1980 i.d.g.F) € 0,50
Schulgebühren (inkl. MWSt)
Musikschulbeitrag/ Jahr € 380,00
Musikalische Früherziehung / Jahr € 186,00

Lustbarkeitsabgabe

In Ermächtigung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 25.3.2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003) LGBl. Nr. 50/2003 wird verordnet:

Lustbarkeitsabgabeordnung der Marktgemeinde Gröbming

Artikel I
§ 1 Abgabenausschreibung, Steuergegenstand
(1) Für die im Bereich der Marktgemeinde Gröbming abgehaltenen Veranstaltungen wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 25.3. 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003) LGBl. Nr. 50/2003, eine Lustbarkeitsabgabe eingehoben.
(2) Nachstehende Veranstaltungen bzw. Aktivitäten im Sinne des § 1 Abs 2 und 3 LAG sind abgabepflichtig:
1. Halten von Automaten
a) Geldspielautomaten
b) Unterhaltungsspielautomaten
c) Automaten, die aggressive Handlungen darstellen;
(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten u. dgl.

§ 2 Bemessung der Abgabe
(1) Für das Halten von Apparaten gemäß § 1 Abs 2 Z 1 ist die Abgabe nach § 3 zu bemessen.

§ 3 Abgabe für Automaten
Für das Halten von
1. Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten, Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 20 Euro, sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Z. 2. bis 4. handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automaten) zu entrichten;
2. Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen vergleichbaren Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat 10 Euro;
3. Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 700 Euro;
4. Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes sowie dem Glücksspielgesetz unterliegenden Glücksspielautomaten beträgt der Pauschalbetrag je Geldspielapparat bzw. Glücksspielautomat und begonnenem Kalendermonat 300 Euro.

§ 4 Verweise
(1) Verweise in dieser Verordnung auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf das Glückspielgesetz sind als Verweise auf das Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2002, zu verstehen.

§ 5 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in männlicher Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lustbarkeitsverordnung vom 1. Jänner 2003 außer Kraft.

 

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